Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Alpin-Chemie GmbH

Alpin-Chemie GmbH · Hindelanger Str. 29 · 87527 Sonthofen · GERMANY
Tel.: +49 8321 6689-0 · Fax: -99 · www.alpin-chemie.de · info@alpin-chemie.de
Geschäftsführer: Werner Schmitt · Amtsgericht Kempten HRB 554

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht­lich­en Son­der­ver­mö­gen.

(2) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige ge­son­der­te vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Be­din­gun­gen des Kunden werden weder durch Auftragsannahme noch durch feh­len­den Widerspruch Vertragsinhalt.

  1. Angebote, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lie­fer­fris­ten und Lieferumfänge. Der Kunde ist an seinen Antrag vier Wochen nach Unterzeichnung gebunden.

(2) Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schrift­li­chen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung oder Leistung entsprechend dem Antrag des Kunden zustande.

(3) Bezüglich des Liefergegenstandes behalten wir uns Änderungen während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Besteller keine unzumutbare Änderung erfährt. Alle Mengen-, Maß- und Gewichts­an­ga­ben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

  1. Preise , Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Unsere Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - in EURO und bei Warenlieferungen ab Lager,  inkl. erforderlicher Verpackung, Fracht­kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehr­wert­steuer.

(3) Zusatzwünsche werden gesondert berechnet. Zubehörteile sind in unseren Preisen nicht enthalten.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kosten­er­höh­un­gen, insbesondere aufgrund Tarifabschlüssen, Material­preis­än­de­rungen oder Zins­änderungen, eintreten.

(5) Rechnungen bis zu einem Netto-Warenwert von € 50,00 sind, soweit in der Auf­tragsbestätigung nicht anders angegeben, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Gehen die Zahlungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt bei uns ein, gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungs­verzug.

    Bei einem Warenwert über netto € 50,00 gewähren wir für die vollständige Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto, anson­sten 30 Tage netto, bei Vorauszahlung der ganzen Rechnungssumme oder Nachnahme 3% Skonto. Jeder Skontoabzug setzt voraus, dass gegen den Kunden keine anderen fälligen Forderungen ganz oder teilweise zur Zahlung offen sind. Bei Finanzierungen sind uns die dazu notwendigen Unterlagen vor Lieferung zur Verfügung zu stellen. Zinsen und Kosten der Finanzierung gehen zu Lasten des Bestellers.

    Erstlieferungen erfolgen nur gegen Vorauskasse.

(6) In allen Fällen des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, sofortige Zahlung aller außen­stehenden Forderungen zu verlangen (ungeachtet der Laufzeit etwa herein genommener Wechsel) und eingeräumte Zahlungsziele zu wider­rufen. Tritt nach Vertragsabschluss beim Vertragspartner eine nicht unwe­sent­liche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein, sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse aus­zu­führen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugs­schäden bleibt unberührt.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, wenn die­se Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns an­er­kannt sind.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur, wenn sein Gegenanspruch auf dem­sel­ben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Forderungen abzu­treten, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts abgetreten wird.

  1. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit, Verzug

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei entsprechender Vereinbarung werden wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

(2) Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Par­teien. Ihre Ein­hal­tung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und tech­nischen Fra­gen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Ver­pflich­tun­gen, wie z. B. eine Anzahlung zu leisten, erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Kaufsachen innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Kun­den mitgeteilt ist.

(4) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Ab­nah­me­ver­wei­ge­rung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Ab­nah­me­be­reits­chaft.

(5) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht­zei­ti­ger Selbstbelieferung.

(6) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme der Kaufsache aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir vom Kunden, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kos­ten berechnen. Wir können unbe­schadet weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf ei­ner ange­messenen Nach­frist anderweitig über die Kaufsache verfügen, insbesondere die Kauf­sache auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und/oder den Kunden mit an­ge­mes­sen verlängerter Frist beliefern.

(7) Die Lieferzeit verlängert sich in angemessener Weise, wenn die Nicht­ein­hal­tung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Er­eig­-nis­se, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

    Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende solcher Umstände bald­mög­lichst mitteilen. Wird die Lieferfrist durch diese Ereignisse um mehr als einen Monat verlängert, haben beide Parteien das Recht, unter Ausschluss weiter­gehender Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf ei­ner Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahr­läs­si­gen Verhalten beruht. Ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

    Unsere Haftung ist aber in die­sen Fällen auf den vertragstypischen, vor­her­seh­baren Schaden begrenzt.

    Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer we­sent­li­chen Vertragspflicht beruht. Unsere Haftung ist aber auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Befinden wir uns in Verzug und gewährt uns der Kunde - unter Be­rück­sich­ti­gung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der ge­setz­li­chen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

(10)              Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(11)              Bei Abrufaufträgen gilt eine maximale Laufzeit von 1 Jahr, beginnend mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist wird noch nicht ab­ge­nom­mene Ware dem Kunden nach schriftlicher Vorankündigung an­ge­lie­fert und in Rechnung gestellt.

(12)              Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Nr. 8 dieser Bedingungen.

  1. Annahmeverzug, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mit­wir­kungs­pflich­ten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Scha­den, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

    Sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Wei­ter­ge­hen­de Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in An­nah­me- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn sich der Ver­sand verzögert oder unterbleibt bzw. die Abnahme infolge von Um­stän­den unterbleibt, die uns nicht zuzurechnen sind, ab dem Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.

    Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen ab­zu­schlie­ßen, die dieser verlangt.

(3) Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Kaufgegenstände bei uns ab Lager oder bei Direktlieferung an den Kunden ab Werk des Vor­liefe­ranten auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versandkosten oder Anlie­fe­rung und Aufstellung, Entladung übernommen haben. Eine etwa ver­ein­bar­te Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unse­rer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(4) Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr auf dem gün­stig­sten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

(5) Die Kosten für Bahnbehälter trägt der Besteller. Sind zusätzlich zur üblichen Verpackung Lattenverschläge, Kisten oder ähnliches notwendig, so werden diese zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns auf Kosten des Kunden zurück­genommen.

  1. Gewährleistung

    Für Sach- und Rechtsmängel neuer Kaufgegenstände, sowie für mangelhafte Dienstleistungen leisten wir unter Aus­schluss weiterer An­sprü­che - vorbehaltlich Nr. 8. dieser Geschäfts­be­din­gun­gen - Gewähr wie folgt:

7.1    Sachmängel

(1) Soweit ein Mangel infolge eines vor dem Gefahrübergang lie­gen­den Um­stan­des vorliegt, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nach­besserung oder Neu­lie­fe­rung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Kunden unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Auf­wen­dun­gen, wie Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, so­weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen ande­ren Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

    Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nach­lie­fe­run­gen hat uns der Kunde nach unserer Verständigung die erfor­der­liche Zeit und Ge­le­gen­heit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be­freit.

    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr un­ver­hält­nis­mä­ßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte besei­tigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu ver­lan­gen.

(2) Der Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach An­liefe­rung zu un­ter­su­chen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängel­rügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spä­testens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als ge­neh­migt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh­rend der ein­wö­chigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Män­ge­lun­ter­su­chung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten wer­den, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.

(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsach­ge­mäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Ver­wen­dung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instand­setzung des Kunden oder eines Dritten beruht, es sei denn, uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung unge­eigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Ein­flüsse usw..

    Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.

7.2    Rechtsmängel

    Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.3    Verjährung

    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ge­fah­rü­ber­gang.

7.4    Weitere Ansprüche

    Für solche Ansprüche gilt Nr. 8 dieser Geschäftsbedingungen.

  1. Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung

(1) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung in den Fällen leichter oder grober Fahrlässigkeit in diesem Fall auf den typischerweise ein­tre­ten­den vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt ist.

(2) Macht der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung be­rech­tig­ter­wei­se geltend, haften wir in gleicher Weise, ebenfalls aber begrenzt auf Er­satz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(3) Wir haften auch  nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde be­rech­ti­ger­wei­se Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Verletzungshandlungen ist unsere Scha­dens­er­satz­haf­tung aber auf den vorhersehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden be­grenzt.

(4) Unberührt bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ei­nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders be­ru­hen. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für die zwin­gen­de Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Eine anwendungstechnische Beratung, die wir in Wort, Schrift oder Bild geben, erfolgt oh­ne rechtliche Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung resul­tiert weder aus dem ab­ge­schlos­se­nen Vertrag noch aus dem Umstand, dass wir die Beratung tatsächlich durch­füh­ren. Es handelt sich bei der Beratung nur um unverbindliche Hinweise, auch in Be­zug auf etwaige Schutzrechte Dritter; der Kunde muss die von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke selbst prüfen.

    Ebenso über­prü­fen muss der Kunde, ob die ohne rechtliche Verpflichtung von uns gegebenen Ver­ar­bei­tungs­hin­wei­se auf die Betriebsverhältnisse des Kunden übertragbar sind. Im aus­schließ­li­chen Verantwortungsbereich des Kunden liegt auch die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Pro­dukte, da wir hierauf keinen Einfluss haben.

    Stellt sich daher nach Verarbeitung unserer Materialien heraus, dass die vom Besteller her­ge­stell­ten Ergebnisse mangelhaft sind, ist unsere Haftung aus­geschlossen.

    Falls dennoch eine Haftung in Betracht kommt, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit unserer gesetzlichen Ver­tre­ter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vor­sätzliche Vertragsverletzung besteht, ist un­se­re Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Scha­den,  begrenzt.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Scha­dens­er­satz­haf­tung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen.

(7) Soweit im Vorstehenden nichts abweichendes geregelt ist, sind weitere An­sprü­che des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sons­ti­ger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

  1. Verjährung

    Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren nach 1 Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Ver­jährungsbeginn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur voll­stän­di­gen Er­fül­lung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden, einschließlich aller Ne­ben­for­de­run­gen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden resul­tieren, vor.

    Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks oder Wechseln tritt die Erfüllung erst ein, wenn die entsprechenden Beträge uns endgültig verbleiben.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind be­rech­tigt, die Kaufgegenstände auf Kosten des Kunden gegen Dieb­stahl, Bruch-, Feu­er-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde tritt uns be­reits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Scha­den­se­reig­nis­sen ab.

(3) Der Kunde darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang wei­ter­ver­äu­ßern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. Ansonsten bedarf es unse­rer vor­he­ri­gen schriftlichen Zustimmung, insbesondere bei einer Ver­pfän­dung oder Si­che­rungs­über­eig­nung.

    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Kunde für den ent­stan­de­nen Ausfall.

(4) Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Kunden, ins­be­son­dere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände nach vor­heri­ger Mah­nung herauszuverlangen; der Kunde ist zur Herausgabe ver­pflich­tet. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, dies gilt auch für den Fall einer Pfändung durch uns.

    Der Herausgabeanspruch besteht nicht bezüglich Vorbehaltsware, die der Kunde be­reits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Kunde nicht zu vertreten hat.

    Erfolgt die Rückgabe der Vorbehaltsware in vorgenannter Weise, sind wir be­rech­tigt, die zurück erhaltene Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung mit an­ge­mes­se­ner Frist zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Kauf­preis­for­derungen an­zu­rech­nen. Wir sind zu einer angemessenen Verwertung ver­pflich­tet. Im Falle der Verwertung liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag.

(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde an uns bereits jetzt seine Forderung in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (ein­schließ­lich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Ab­neh­mer oder Dritte er­wächst, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Ver­ar­bei­tung etc. weiterverkauft worden ist.

    Er ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung er­mäch­tigt. Un­se­re Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon un­be­rührt. Wir ver­pflich­ten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, so­lan­ge der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keine sonstigen sach­lich gerechtfertigten Grün­de wie z. B. Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens vorliegen. Liegen solche sachlich gerechtfertigten Gründe vor, sind wir berechtigt, die Ein­zieh­ungs­er­mächtigung zu widerrufen und können ver­lan­gen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuld­ner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da­zu­ge­hö­ri­gen Unterlagen aus­händigt und den Schuldnern und Dritten die Abtretung mit­teilt.

(6) Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Kauf­ge­gen­stände durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Werden die Kauf­ge­gens­tän­de mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen ver­ar­bei­tet, umgebildet, ver­bun­den oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den ande­ren durch Verarbeitung, Um­bil­dung, Verbindung oder Vermischung ent­stehenden Gegenständen zur Zeit die­ser Vorgänge. Für die durch Ver­ar­bei­tung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung ent­ste­hen­de Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kauf­ge­gens­tän­de.

(7) Erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ver­einbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Kaufsachen (Rech­nungs­endbetrag inkl. USt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge. Der Kunde verwahrt das so ent­stan­dene Allein­eigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen seine Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Drit­ten erwachsen, wenn durch die Verbindung die Kaufsache we­sent­licher Be­stand­teil des Grundstücks wird.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Ver­lan­gen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert un­serer Si­cher­hei­ten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% über­steigt, vo­raus­ge­setzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend.

  1. Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

(2) Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären und nehmen daher nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil.

(3) Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt (info@alpin-chemie.de - Tel.: +49832166890 - Fax: +498321668999 - Montag-Don­ners­tag 10:00 Uhr - 17.00 Uhr; Freitag 10:00 Uhr - 12.00 Uhr).

  1. Abschließende Regelungen

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öf­fent­li­chen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämt­li­che Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Ver­trags­ver­hält­nis unser Geschäfts­sitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Al­ler­dings sind wir auch be­rech­tigt, den Kunden an seinem Hauptsitz zu ver­kla­gen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt aus­schließ­lich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien un­ter­ein­an­der maß­geb­liche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam wer­den, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Ge­schäfts­be­din­gun­gen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dis­po­si­ti­ve Recht. Wenn und insoweit das dispositive Recht keine Re­ge­lung für den ent­spre­chen­den Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam quali­fi­zierte AGB-Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirk­sam ge­wor­de­nen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem ursprünglich an­ge­streb­ten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.

(4) Zur Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten, die Sie uns im Rahmen der Vertragsabwicklung überlassen, verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

 

Stand: 01.01.2024